6224 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz)

Die Lipizzanerrasse ist eine der ältesten Kulturpferderassen Europas. Auf Grund der geringen Population dieser alten und berühmten Rasse ist der langfristigen Absicherung größtes Augenmerk zu schenken. Der hohe Standard der Zucht des Lipizzaners im Typ des barocken Prunkpferdes soll jedenfalls aufrechterhalten werden.

Derzeit bestehen weder für das Bundesgestüt Piber noch für die Spanische Hofreitschule spezifische, die beiden Organisationseinheiten gestaltende, gesetzliche Grundlagen. Beide Einrichtungen stammen aus der Monarchie und wurden in weiterer Folge als nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführt.

Es ist daher notwendig, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Damit soll auch eine Neuordnung der Struktur der bestehenden Dienststellen "Bundesgestüt Piber" und "Spanische Hofreitschule" bewirkt werden, welche die aus der Tradition überlieferten Gegebenheiten mit den Erfordernissen der heutigen Praxis verbindet.

Zur dauerhaften Erhaltung und traditionsgemäßen Zucht der Pferderasse "Lipizzaner", zur Erhaltung der Tradition und der Hohen Schule der klassischen Reitkunst, zur traditionsgemäßen Nutzung der betreffenden Teile der Hofburg und des Bundesgestütes Piber und damit zur Wahrung des öffentlichen Interesses am dadurch repräsentierten österreichischen und internationalen Kulturgut wird eine Gesellschaft mit dem Firmenwortlaut "Spanische Hofreitschule – Bundesgestüt Piber" errichtet.

§ 3 Absätze 1 bis 5 und § 7 sowie § 15 Absatz 1 Ziffern 2, 3 und 4, und Absätze 3 und 4, soweit sie sich auf die vorgenannten Bestimmungen beziehen, des gegenständlichen Beschlusses unterliegen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – zu erheben.

Wien, 2000 11 07

 

 

Georg Keuschnigg Leopold STEINBICHLER

Berichterstatter Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz) keinen Einspruch – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – zu erheben.

Wien, 2000 11 09

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES