6233 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Auf Grund von Rechtsentwicklungen in der Republik Finnland (Körperschaftssteuer- reform) wurde von finnischer Seite der Wunsch geäußert, die zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu revidieren. Sie entsprechen nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedürfen daher einer Neuregelung.

Mit dem vorliegenden Staatsvertrag wird die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Finnlands bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Einkommensteuern in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der geänderten internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden. Er bewirkt eine Anpassung an jene Grundsätze, die vom Fiskalkomitee der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd. Seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da der Staatsvertrag Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf er gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 11 07

 

 

 

Mag. Dietmar HOSCHER Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend ein Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 11 09

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES