6236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

 

Das derzeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen stammt aus dem Jahr 1974. Es entspricht nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedarf daher einer Neuregelung.

Mit dem vorliegenden Staatsvertrag zum österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sollen die Benachteiligungen des Wirtschaftsstandortes Österreich gegenüber anderen EU-Staaten beseitigt werden. Er entlastet konzerninterne Gewinnausschüttungen in die Schweiz in gleicher Weise von der österreichischen Quellenbesteuerung wie Gewinnausschüttungen in EU-Staaten.

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd. Seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da der Staatsvertrag Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf er gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 11 07

 

 

 

Mag. Dietmar HOSCHER Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Dem Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2000 11 09

 

 

................................................. ...........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ich erstatte den Bericht des Finanzausschusses zum Tagesordnungspunkt 14 und bringe folgende Druckfehlerberichtigung ein:

Im Titel des schriftlichen Ausschussberichtes hat es statt "Januar" richtig "Jänner" zu lauten:

Ich komme nun zur Berichterstattung selbst:

 

Das derzeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehende Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen stammt aus dem Jahr 1974. Es entspricht nicht mehr den Anforderungen des modernen Steuervertragsrechts und bedarf daher einer Neuregelung.

Mit dem vorliegenden Staatsvertrag zum österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sollen die Benachteiligungen des Wirtschaftsstandortes Österreich gegenüber anderen EU-Staaten beseitigt werden. Er entlastet konzerninterne Gewinnausschüttungen in die Schweiz in gleicher Weise von der österreichischen Quellenbesteuerung wie Gewinnausschüttungen in EU-Staaten.

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzändernd. Seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen.

Da der Staatsvertrag Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf er gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

 

 

Zu 6236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Druckfehlerberichtigung

 

zum Bericht

des Finanzausschusses

 

Der Titel hat richtig zu lauten:

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend das Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen