6244 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend die Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ

 

Österreich ist Mitglied des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife.

Das am 5. Juli 1890 gegründete Internationale Zolltarifbüro hat unter anderem den Zweck, auf gemeinsame Kosten so rasch und genau wie möglich die Zolltarife der verschiedenen Staaten sowie die Abänderungen, welche diese Tarife in der Folge erfahren, zu veröffentlichen.

Die durch das Internationale Zolltarifbüro ausgeführten Aufgaben haben im Laufe der Entwicklung für Österreich ihre Bedeutung verloren.

Mit der Entwicklung immer modernerer und kostengünstigerer weltweiter Kommunikations-methoden (Telefon, Fax, E-Mail und Internet) und der dadurch sehr einfach gewordenen Möglichkeit der direkten Beschaffung von aktuellen Informationen über die Zollsätze eines bestimmten Landes, in das zB ein Export geplant ist, haben die Publikationen des Internationalen Zolltarifbüros für die österreichische Wirtschaft ihre Bedeutung verloren. Auch die Verwaltung stützt sich bei ihrer Tätigkeit, zB bei der Vorbereitung auf Zolltarifsenkungsrunden im Rahmen der WTO (früher GATT), nicht mehr auf die Publikationen des Internationalen Zolltarifbüros, sondern auf Unterlagen, die für diese Verhandlungsrunden von der WTO und der Europäischen Kommission erstellt werden bzw. nutzt die durch das Internet gegebenen Zugriffsmöglichkeiten auf die entsprechenden Datenbanken.

 

 

 

 

Der aus dem Übereinkommen gezogene Nutzen steht somit in keiner Relation mehr zu dem von Österreich zu leistenden jährlichen Mitgliedsbeitrag. Das Übereinkommen wäre daher zu kündigen.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vetragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 11 07

 

 

Anna Höllerer Mag. Michael Strugl

Berichterstatterin Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend die Kündigung des Übereinkommens vom 5. Juli 1890 betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer Internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife samt seinem Durchführungsregulativ keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 11 09

 

 

 

......................................................... ..........................................................

SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES