6246 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

 

Das im Rahmen des Europarates ausgearbeitete Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 sieht vor, dass eine im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei verurteilte Person zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet ihres Heimatstaates überstellt werden kann. Voraussetzung dieser Überstellung ist das Einvernehmen der beteiligten Staaten und die Zustimmung der verurteilten Person, allenfalls ihres gesetzlichen Vertreters. Das Übereinkommen ermöglicht nicht die Übertragung der Vollstreckung, wenn der Verurteilte nach der Verurteilung in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, weil in diesem Fall eine Überstellung nicht mehr möglich ist und der Verurteilte regelmäßig nicht zustimmt.

Ziel des Zusatzprotokolls ist es, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Heimatstaat des Verurteilten auch ohne seine Zustimmung zu ermöglichen, wenn er aus dem Urteilsstaat geflohen ist oder wegen einer rechtskräftigen Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung nach Strafverbüßung nicht im Urteilsstaat bleiben darf. Es besteht in diesen Fällen weder eine Verpflichtung des Urteilsstaates, die Vollstreckung zu übertragen, noch des Heimatstaates, die Vollstreckung zu übernehmen.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vetragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 7. November 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 11 07

 

 

Anna Höllerer Mag. Michael Strugl

Berichterstatterin Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 19. Oktober 2000 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 11 09

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES