6262 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates wurde als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht.

Die Mittel der Notarversicherung werden allein durch die Beiträge der Versicherten, das sind die Notare und Notariatskandidaten, aufgebracht und daher ist ein Bundesbeitrag, d. h. allgemeine Steuermittel, in der Notarversicherung weder vorgesehen noch wäre dieser mit dem Konzept der Notarversicherung vereinbar.

Wenngleich die laufende Gebarung der Notarversicherung derzeit in keiner Weise gefährdet ist, so ist es doch notwendig, dieser Entwicklung rechtzeitig durch eine Bekämpfung ihrer Ursachen entgegenzutreten. Hauptursache ist – neben dem Stagnieren des Beitragsaufkommens – das Ansteigen der Zahl der Alterspensionen, die vor dem 70. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Für die Gebarung der Notarversicherung, in die die Beiträge von 779 Versicherten fließen (Stand: 30. Juni 2000) und die bisher stets von einem Antrittsalter sehr nahe am 70. Lebensjahr eines Versicherten ausgehen konnte, bedeutet diese Entwicklung eine extreme Belastung.

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist es, ehestmöglich wieder eine ausgeglichene Gebarung der Notarversicherung herbeizuführen, für die zu erwartenden Perioden von Spitzenbelastungen vorzusorgen, die gestiegene Lebenserwartung zu berücksichtigen und die angesichts dieser Entwicklung aus dem Gleichgewicht geratene Beitrags- und Pensionsgerechtigkeit wieder herzustellen.

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Dezember 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 12

 

Horst Freiberger Hedda Kainz

Berichterstatter Vorsitzende

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert wird (9. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2000 12 14

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES