6279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Auslieferung im wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, teilweise in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983 stattfindet. Demgegenüber wurde im Rahmen der Europäischen Union das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erarbeitet, welches am 27. September 1996 von sämtlichen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde. Mit diesem Übereinkommen wird das Auslieferungsübereinkommen ergänzt. Seine Bestimmungen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiellrechtlicher Art vereinfachen die Auslieferungsbedingungen und erleichtern damit die Bewilligung der Auslieferung.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der Nationalrat hat jedoch anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand beschlossen, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 49 Abs.2 B-VG in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundgemacht wird, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Dezember 2000 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 12

 

Dr. Robert Aspöck Dr. Milan Linzer

Berichterstatter Vorsitz gemäß

§ 28 Abs. 4 GO-BR

 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2000 betreffend ein Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2000 12 14

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES