6281 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte geändert wird

Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird der im Regierungsprogramm vorgesehene Personalabbau durch Vorruhestandskarenzierungen unterstützt.

Zu diesem Zweck wird der bisher auf Beamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, eingeschränkte Anwendungsbereich des DRSG - AE zum Einen auf ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Vertragsbedienstete (Abschnitt 3) und zum Andern auf Bedienstete, die zwar im Bundesdienst bleiben, deren Arbeitsplatz jedoch infolge der Ausgliederung aufgelassen wird (Abschnitte 4 und 5), ausgedehnt. Abschnitt 2 enthält die bisherigen materiellen Regelungen des DRSG - AE. Die Inanspruchnahme des Sozialplans basiert dabei stets auf Freiwilligkeit: Das Angebot erfolgt zwar amtswegig seitens des Dienstgebers, die Karenzierung ist jedoch zustimmungspflichtig. Weiters wird das während der Karenzierung gebührende Vorruhestandsgeld in allen Fällen einheitlich geregelt (80% des Letztbezuges ohne Leistung von Pensions(versicherungs)beiträgen). An die Stelle des Verbotes einer Nebenbeschäftigung tritt die Anwendung des Teilpensionsgesetzes bei Ausübung einer solchen. Weiters wird die bisher freiwillige Krankenversicherung von karenzierten Beamten nunmehr verpflichtend.

Daraus ergeben sich für das Jahr 2001 - im ersten Jahr der Wirksamkeit sind sechs von insgesamt zehn betroffenen Jahrgängen (alle über 55 und alle, die im Jahr 2001 dieses Alter erreichen) einbezogen - Einsparungen von ca. 32,8 Mio. S und in den Folgejahren jeweils Einsparungen von ca. 5,5 Mio. S. Die künftigen tatsächlichen Einsparungen hängen von der nicht vorhersagbaren faktischen Inanspruchnahme des Modells (mehr oder weniger als 10% der potentiell erfassten Dienstnehmer) ab.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2000 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 15

 

Mag. Dietmar HOSCHER Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter Stv. Vorsitzender

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 2000 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zugewiesene Beamte geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2000 12 15

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES