6301 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorgegesetzes

Der allgemeine "Entschädigungsfonds" enthält eine Dotierung von 210 Millionen US-Dollar, die zusammen mit den nach Ablauf von 30 Tagen nach Zurückziehung aller am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen bis zur vollständigen Auszahlung gemäß 3-Montas-EURIBOR auflaufenden Zinsen je zur Hälfte in ein Forderungsverfahren und ein Billigkeitsverfahren fließen wird. Im Sinne effizienter und kostengünstiger Verwaltung des Fondsvermögens werden das Kuratorium und der Generalsekretär des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus die Organaufgaben des Fonds wahrnehmen. Als zusätzliches Organ wird das Antragskommittee eingerichtet, dass sich aus drei Personen zusammensetzen wird, wobei je eine von der Regierung der Vereinigten Staaten und der österreichischen Bundesregierung nominiert wird. Der oder die Vorsitzende wird von den beiden anderen Mitgliedern bestimmt. Dem Antragskommittee obliegt die Entscheidung über Anträge in beiden Verfahrenstypen.

Die erzielte Vereinbarung sowie ihre Umsetzung durch Österreich werden zu einer umfassenden und abschließenden Rechtssicherheit in folgender Weise führen: die Verabschiedung der für die Umsetzung der in der Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen notwendigen Gesetze sowie entsprechende Fortschritte bei der Umsetzung der übrigen Maßnahmen wird zu einer freiwilligen Zurückziehung der Klagen durch die Anwälte führen, die die gemeinsame Erklärung unterschrieben haben oder sich auch noch nachträglich zu den Grundsätzen der erzielten Lösung bekennen wollen. In den Fällen, in denen Anwälte ihre Klagen nicht zurückziehen sowie in künftigen Fällen von Klagseinbringungen verpflichtet sich die US-Regierung zur Abgabe einer Erklärung, dass eine Weiterverfolgung der betreffenden Klage vor den Gerichten der Vereinigten Staaten außenpolitischen Interessen der Vereinigten Staaten zuwiderlaufen und die österreichische Souveränität beeinträchtigen würde. Nicht umfasst von der Rechtssicherheit im Hinblick auf Ansprüche auf in rem Restitution von in deren Eigentum befindlichen Vermögen sind Gemeinden und Länder solange sie nicht entsprechende Maßnahmen, die eine Möglichkeit zur Rückgabe von derartigen Vermögen schaffen, treffen und der Bund dies der Regierung der Vereinigten Staaten notifiziert. Nicht von der Rechtssicherheit umfasst sind auch Ansprüche auf die Rückgabe von Kunstgegenständen nach dem Kunstrückgabegesetz.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält auch Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Artikel 42 Abs. 5 B-VG.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt daher nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2001 02 13

 

 

 

Gottfried Kneifel Dipl.-Ing. Hannes Missethon

Berichterstatter Vorsitzender

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Opferfürsorge-gesetzes, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2001 02 15

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES