6310 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisa-tionsgesetz geändert werden

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates weist insbesondere folgende Regelungsschwerpunkte auf:

Absenkung der oberen Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts vom 19. auf das 18. Lebensjahr;

Übertragung der vollzugsgerichtlichen Zuständigkeit für die Justizanstalt Gerasdorf an den Jugendgerichtshof Wien;

Führung der Strafverfahren gegen junge Menschen bis zum 19., allenfalls bis zum 21. Lebensjahr durch die für Jugendstrafsachen zuständigen Gerichtsabteilungen bzw. selbständigen Jugendgerichte am Wohnort des Beschuldigten;

erweiterte Anwendung der bestehenden verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen des JGG;

Einschränkung der abgesonderten Führung von Strafsachen gegen Erwachsene, die grundsätzlich gemeinsam mit Jugendstrafsachen zu führen sind;

Ermächtigung des Bundesministers für Justiz zum Abschluss von Verträgen mit gemeinnützigen therapeutischen Einrichtungen oder Vereinigungen über die Höhe der nach § 46 JGG vom Bund zu übernehmenden Kosten bei Therapieweisungen;

Einbeziehung junger Erwachsener in die Möglichkeit eines längeren Aufschubs des Strafvollzuges zum Zweck des Abschlusses einer Berufsausbildung;

Herabsetzung der strengsten Strafdrohungen (zehn bis 20 Jahre Freiheitsstrafe bzw. zehn bis 20 Jahre oder lebenslange Freiheitsstrafe) sowie Absenkung des Mindestmaßes aller sonst angedrohten Freiheitsstrafen auf höchstens ein Jahr bei jungen Menschen bis zum 21. Lebensjahr;

Erweiterung der außerordentlichen Strafmilderung (im Sinne des § 41 StGB) in Fällen mangelnder Reife bzw. entwicklungsbedingten Verhaltens sowie Ermöglichung eines Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe für eine Probezeit (§ 13 JGG) in solchen Fällen;

Verkürzung der für den Fall der bedingten Entlassung aus einer wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangenen Tat verhängten Freiheitsstrafe mindestens zu verbüßenden Strafzeit von drei Monate auf einen Monat.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Februar 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 02 13

 

 

 

Dr. Peter Böhm Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter Vorsitzender

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. Februar 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 02 15

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES