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der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie
über den
Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I
Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) geändert wird
Durch die starke Zunahme der vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge und der zu einem beträchtlichen Teil mangelhaften Kenntnisse und Fähigkeiten der Lenker ist es erforderlich, als Voraussetzung für das Lenken eine theoretische und praktische Ausbildung zu normieren. Eine Lenkberechtigung zum Lenken solcher Fahrzeuge wird nicht erteilt, weshalb von einer Fahrprüfung abgesehen wird.
Darüber hinaus wird die Bestimmung über das Lenken von Omnibussen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse C genauer gefasst und eine Befristung für die Unterklasse C1 eingeführt. Diese beiden Regelungen sind in vollständiger Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates erforderlich, da diesbezüglich bereits ein Vertragsverletzungs-erfahren von der EU-Kommission anhängig gemacht worden ist.
Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 03 13
Dr. André d’Aron Wilhelm Grissemann
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 134/1999) geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 03 15
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES