6322 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernseh­signalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden

 

           Mit Erkenntnis G 175-266/99-17 vom 29. Juni 2000 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Einrichtung der Privatrundfunkbehörde gemäß § 13 Regional­radiogesetz verfassungswidrig war. Aufgrund dieses Erkenntnisses wurde in der Folge vom Verfassungsgerichtshof eine Vielzahl von durch die Privatrundfunkbehörde erteilten Zulassungen nach dem Regionalradiogesetz aufgehoben. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Novelle zum Regionalradiogesetz Vorsorge getroffen, dass die Zulassungsinhaber einst­weilige Bewilligungen beantragen konnten. Die Dauer dieser Bewilligungen ist allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen mit 6 Monaten befristet. Die einstweiligen Bewilligungen wurden am 19. Dezember 2000 von der Privatrundfunkbehörde erteilt und laufen somit im Juni 2001 aus. Derzeit läuft vor dem Verfassungsgerichtshof ein Verfahren zur Prüfung des § 13 RRG in der geltenden Fassung. Es ist damit zu rechnen, dass auch die geltende Fassung des § 13 RRG vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform ange­sehen wird. Der Gesetzgeber muss, um weitere Rechtsunsicherheit für die Betreiber der Privatradios zu verhindern, dafür Sorge tragen, dass spätestens zum Zeitpunkt des Aus­laufens der einstweiligen Bewilligungen ein Lizenzierungsverfahren durch eine verfassungs­konform eingerichtete Behörde durchgeführt werden kann.

           Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates ist die Einrichtung einer KommAustria, die zwar als selbständige Behörde eingerichtet wird, allerdings der Aufsicht des Bundeskanzlers unterliegt, vorgesehen und weiters eine zweite Instanz in Form einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag (Bundeskommunikationssenat). Es wird somit die Verwaltungsführung einer weisungsgebundenen Behörde (Kommunikationsbehörde) übertragen, gegen deren Entscheidungen Berufung an eine weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag erhoben werden kann. Im Einklang mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes wird letztgenannte Behörde nur als Berufungsinstanz (,,Verwaltungskontrolle") tätig.

 

           Der Bundeskommunikationssenat wird wie die nach der bisherigen Rechtslage für den Rundfunkbereich zuständigen Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag beim Bundes­kanzleramt eingerichtet und soll aus drei richterlichen Mitgliedern und zwei nicht richterlichen Mitgliedern bestehen. Damit ist eine wesentliche Verkleinerung des Spruchkörpers und damit eine Steigerung der Effizienz dieser Behörde verbunden.

           Als beratendes Gremium wird der „KommAustria“ ein Rundlfunkbeirat zur Seite gestellt, der aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, die von der Bundesregierung ernannt werden. Hinsichtlich eines Mitgliedes hat sie dabei Bestellungsvorschläge der Länder einzuholen.

 

           Die im Artikel VIII des vorliegenden Beschlusses enthaltene Änderung des Bundes­finanzgesetzes für das Jahr 2001 unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

 

           Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 13. März 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – zu erheben.

 

Wien, 2001 03 13

 

 

 

 

            Friedrich HENSLER                                                     Dipl.-Ing. Hannes Missethon

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 1. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer "Kommunikationsbehörde Austria" ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates erlassen wird sowie das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Tele­kommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Signaturgesetz und das Bundes­finanzgesetz für das Jahr 2001 geändert werden, keinen Einspruch – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – zu erheben.

 

Wien, 2001 03 15

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES