6334 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
Der Bereich der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wird bisher maßgeblich von (divergierenden) nationalen Regelungen bestimmt.
Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses ist die Schaffung eines international verbindlichen Rahmens zur Erreichung und Verbesserung eines weltweit hohen Standes der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um mögliche schädliche strahlungsbedingte Auswirkungen für den einzelnen Menschen, die Gesellschaft und die Umwelt zu verhindern.
Es sollen die Vertragsstaaten verpflichtet werden, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, zu einer Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beizutragen und insbesondere durch Schaffung und Erhaltung wirksamer Notfallvorkehrungen mögliche strahlungsbedingte Gefahren zum Schutze von Einzelpersonen, der Gesellschaft und der Umwelt zu vermeiden.
Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Da die Artikel 7 bis 9, 14 bis 16, 18, 19 und 25 auch Angelegenheiten betreffen, die in Österreich in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen, bedarf dieses Übereinkommen der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 wird das Übereinkommen hinsichtlich der authentischen Texte in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundgemacht, dass es zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 04 18
Hans Ager Mag. Michael Strugl
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle
1. gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,
2. gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 04 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES