6340 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)
Das Regierungsprogramm sieht zwecks Einsparung bei den Ermessensausgaben als Maßnahme u.a. eine Reform des Beschaffungswesens des Bundes vor. Demgemäss hat die Bundesregierung im Ministerrat vom 3. Oktober 2000 als Maßnahme zur Budgetkonsolidierung und forcierten Verwaltungsinnovation unter anderem die Reform des Beschaffungswesens des Bundes beschlossen und die Verantwortlichkeit hiefür dem Bundesminister für Finanzen übertragen.
Das Beschaffungswesen des Bundes ist derzeit – von wenigen Ausnahmen abgesehen – dezentral gestaltet. Dadurch, dass die Ministerien ihre Beschaffungstätigkeit im Wesentlichen unabhängig voneinander durchführen, bleiben mögliche Synergieeffekte im Vergabewesen weitgehend ungenutzt. Überdies kann der Bund – trotz des nicht unbeträchtlichen Gesamtbeschaffungsvolumens – seine Marktposition nicht nutzen und gehen Bündelungseffekte verloren.
Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist die Einsparung bei den Beschaffungskosten durch ressortübergreifende Bedarfsbündelung sowie durch Reduzierung des Verwaltungsaufwandes im Beschaffungswesen.
§ 15 Abs. 1 (Haftungsübernahme gem. § 66 des Bundeshaltshaltsgesetzes) des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - zu erheben.
Wien, 2001 04 18
Ludwig BUCHINGER Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den
Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz über
die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz) keinen Einspruch - soweit dieser dem Einspruchsrecht des
Bundesrates unterliegt - zu erheben.
Wien, 2001 04 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES