6344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Simbabwe über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll

 

           Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industrie­staaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglichkeit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

           Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall aus­gehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Muster­vertrag verhandelt werden, sind die Abkommensinhalte einander in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Abweichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streit­beilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

           Der vorliegende Staatsvertrag hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit u.a. die Entschädigungs­pflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleich­behandlung - ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrationsmaßnahmen u.ä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

           Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da es auch Angelegenheiten regelt, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, bedarf es daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG der Zustimmung des Bundes­rates. Es hat nicht politischen Charakter und enthält auch keine verfassungsändernden Bestimmungen.

 

 

           Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 04 18

 

 

 

 

             Herbert WÜRSCHL                                                              Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 27. März 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Simbabwe über die Förderung und den Schutz von Investitionen samt Protokoll gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES