6347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kampf der internationalen Staatengemeinschaft gegen den schweren, organisierten Suchtgifthandel sowohl auf UN- als auch auf EU-Ebene im Vordergrund steht. Auf nationaler Ebene macht der Kampf gegen diese Verbrechen sohin folgende Änderungen im Bereich des Suchtmittelgesetzes erforderlich:
· Ausdehnung der Strafandrohung auf lebenslange Freiheitsstrafe für Drogenhändler, die in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung des Drogenhandels mit einer großen Menge Suchtgift führend tätig sind;
· Berücksichtigung elektronischer Massenkommunikationsmittel beim Straftatbestand der Aufforderung zum oder der Gutheißung von Suchtgiftmissbrauch;
· Differenziertere Handhabung der Möglichkeit der vorläufigen Anzeigezurücklegung, wenn der Täter innerhalb offener Probezeit nach bereits einmal erfolgter Anzeigezurücklegung erneut wegen Erwerbes oder Besitzes einer geringen Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch angezeigt wird.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 04 18
Dr. Robert Aspöck Ferdinand Gstöttner
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 04 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES