6348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutzgesetz sowie das Versicherungs­vertragsgesetz geändert werden (Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG)

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand der Reformbedürftigkeit des Gewährleistungsrechtes Rechnung, weil derzeit kein ausreichender Schutz für Käufer und Werkbesteller vor den Folgen mangelhafter Leistungen gegeben ist.

 

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates sind einfache und ausgewogene Regelungen, die die rechtliche Position der Erwerber stärken, die Gewährleistungspflichtigen aber nicht über Gebühr belasten. Die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie wird in ihren Kernpunkten im ABGB umgesetzt. Die Gewährleistungsfrist für den Kauf oder die Herstellung beweglicher Sachen wird von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert. Weiters werden die Gewährleistungsrechte des Übernehmers an die Richtlinie angepasst und ein Vorrang der Verbesserung vor der Preisminderung und der Wandlung eingeführt.

 

Teile der Richtlinie werden im Konsumentenschutzgesetzumgesetzt. Das gilt vor allem für die Regeln über - freiwillig gewährte - Garantien. Solche Erklärungen haben in Hinkunft klar und transparent zu sein. Die gesetzlichen Gewährleistungsregeln im Verbrauchergeschäft sind generell zwingend.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. April 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 04 18

 

 

Dr. Robert Aspöck                                                                                        Ferdinand Gstöttner

Berichterstatter                                                                                                         Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. März 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und im Konsumentenschutzgesetz sowie das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden (Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz - GewRÄG), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 04 19

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES