6380 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatz­steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bewertungsänderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Straßen­benützungsabgabegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutz­steuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgaben­exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz - EuroStUG 2001)

 

Seit 1. Jänner 1999 ist der Euro die Währung der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Er ist mit diesem Tag zum fixen Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 Schilling) an die Stelle des Schilling und zum jeweiligen fixen Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der anderen an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten. In der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 ist der Euro aber nur als „Buchgeld“ existent, er kann nur im unbaren Zahlungsverkehr verwendet werden. Die jeweiligen nationalen Währungen und damit auch der Schilling finden in dieser Übergangszeit weiter Verwendung. Die eigentliche Währungsumstellung beginnt erst mit 1. Jänner 2002.

 

           Die Einführung des Euro erfordert die Anpassung von Gesetzen auch im Abgaben­bereich. Mit dem 1. Euro-Finanzbegleitgesetz wurden die bereits zum 1. Jänner 1999 erforderlichen abgabenrechtlichen Begleitmaßnahmen getroffen. Seither wurden lediglich in einzelnen Abgabenvorschriften (zB Versicherungssteuergesetz, Elektrizitätsabgabegesetz) Schilling-Beträge durch Euro-Beträge ersetzt.

 

Mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz werden alle zum 1. Jänner 2002 noch erforderlichen Anpassungen in Abgabenvorschriften vorgenommen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um formelle Änderungen, nämlich um die Ersetzung von Schilling-Beträgen durch Euro-Beträge.

 

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 19

 

 

 

 

 

             Herbert WÜRSCHL                                                              Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatz­steuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatz­steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bewertungsänderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Straßen­benützungsabgabegesetz, das Versicherungs­steuergesetz 1953, das Feuerschutz­steuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgaben­ordnung, die Abgaben­exekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz - EuroStUG 2001), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 06 21

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES