6381 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle - 4. ZollR-DG-Novelle)
Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der österreichischen Zollverwaltung gravierend verändert. Das ZollR-DG muss im Sinne einer Brückengesetzgebung zum gemeinschaftlichen Zollrecht bestmögliche Bedingungen für den innerstaatlichen Vollzug schaffen. Im Sinne dieser Aufgabenstellung sind nunmehr die mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Reformen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens wie auch der wirtschaftlichen Zollverfahren innerstaatlich bestmöglich zu implementieren.
Eine Reihe von Bestimmungen des ZollR-DG sind änderungsbedürftig, weil sie nicht mehr im Einklang mit dem geltenden EG-Recht stehen oder Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet haben. Das Verfahren der Berufungssenate ist vor allem in geringfügigen Angelegenheiten zu schwerfällig. Die für bestimmte Leistungen der Zollbehörden erhobenen Kosten beruhen auf wirklichkeitsfremden Ansätzen und bleiben dadurch in einem erheblichen Ausmaß unbedeckt, was das nationale Budget belastet.
Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist es, den zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen im EG-Recht und im innerstaatlichen Recht Rechnung zu tragen, eine Vereinfachung beim Vollzug zu ermöglichen und die mit 1. Jänner 2002 erforderliche Euro-Umstellung zu gewährleisten.
Das Verfahren der Berufungssenate muss beschleunigt und verbessert werden. Die Kostenansätze für Leistungen der Zollbehörden sind einer Forderung des Rechnungshofes entsprechend auf eine realistische Grundlage zu stellen, die zum Zweck einer Verwaltungsvereinfachung dynamischer Natur ist.
Der vorliegende Gesetzesbeschluss beinhaltet die Schaffung der auf Ebene des Gemeinschaftsrechts mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens sowie der wirtschaftlichen Zollverfahren ergänzenden innerstaatlichen Regelungen, vor allem im Hinblick auf Zuständigkeit und Vollzug. Die Novellierung des Bankwesengesetzes macht Anpassungen bei der Annahme von Sparbüchern als Sicherheiten erforderlich. Im Verfahren der Berufungssenate wird bei geringfügigen Fällen die Möglichkeit der Entscheidung durch einen Einzelbeamten eröffnet. Die Bemessungsgrundlage für Personalkosten, die für bestimmte Leistungen der Zollbehörden erhoben werden (Kommissionsgebühren), wird einer Forderung des Rechnungshofes entsprechend an die Richtlinien zum Bundeshaushaltsgesetz geknüpft und damit nicht nur auf eine realistische (Kostenwahrheit), sondern auch auf eine dynamische Basis gestellt.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 06 19
Herbert WÜRSCHL Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle - 4. ZollR-DG-Novelle), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 06 21
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES