6397/I-BR BR
6397 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Universitäts - Studiengesetz geändert wird
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 696 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 696 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. In Z 23 (§ 38 a) erhält Abs. 1 letzter Satz folgende Fassung:
"Die Genehmigung der Beurlaubung ist bis längstens zwei Wochen nach Beginn des Semesters, für
das die Beurlaubung gelten soll, zulässig."
2.In Z 41 (§74 Abs. 12 und 13) wird in Abs. 12 das Zitat "Anlage 1 Z 2.31 und Z 2a.16" durch das
Zitat "Anlage 1 Z 2.30a, Z 2.31, Z 2a.16 und Z 3.2" ersetzt.
3. Nach Z 45 der Regierungsvorlage wird folgende Z 45a eingefügt:
‚,45a. In der Anlage 1 wird nach Z 2.30 folgende Z 2.30a eingefügt:
,‚2.30a Versicherungsmathematik: Studiendauer: 10 Semester, Semesterstunden: 160 - 210."