6410 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001)
Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates werden den landwirtschaftlichen Bereich betreffende Gesetze geändert bzw. ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten erlassen.
· Änderung des Düngemittelgesetzes 1994
Die beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz verbliebenen Vollzugsaufgaben werden an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie übertragen.
· Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Es soll die Vollziehung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen aus Drittländern von der für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheit durchgeführt werden.
· Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Die Vollziehung bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt zur Gänze durch die für die fachliche Beurteilung zuständige Organisationseinheit.
· Änderung des Saatgutgesetzes 1997
Die Vollziehung der Anerkennung von Versuchssaatgut wird den für die fachliche Beurteilung zuständigen Organisationseinheiten übertragen.
· Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Sachverständigen der Kommission wird die Möglichkeit geschaffen, die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Futtermittelgesetzes begleiten zu können.
· Änderung des Qualitätsklassengesetzes
Die Vollziehung der Qualitätskontrolle anlässlich des Warenverkehrs mit dem Ausland wird beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft konzentriert.
· Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Durch die Anpassung der Bestimmungen an das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz können die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zu führenden Verfahren einfacher und kostengünstiger durchgeführt werden. Sonderverfahrensbestimmungen sind nur mehr in jenen Fällen notwendig, in denen auf Grund der Komplexität bzw. der Schwierigkeit Sonderbestimmungen sinnvoll sind, weil dadurch auf die Besonderheiten des Verfahrens Rücksicht genommen werden kann.
· Sortenschutzgesetz 2001
Das derzeit in Geltung stehende Sortenschutzgesetz basiert auf der UPOV-Akte 1978. Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen wurde zuletzt im Jahr 1991 revidiert (UPOV-Akte 1991). Diese ist am 24. April 1998 in Kraft getreten, so dass eine Anpassung des Sortenschutzgesetzes und eine damit verbundene Ratifikation der UPOV-Akte 1991 notwendig wurde.
Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beinhaltet die Hauptpunkte
o Straffung des Gesetzestextes und Vereinfachung der Verfahren,
o Anpassung von Begriffsbestimmungen an die UPOV-Akte 1991,
o Berücksichtigung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen,
o Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches,
o Abgrenzung zwischen nationalem und gemeinschaftlichem Sortenschutz,
o Neudefinition der Wirkung des Sortenschutzes,
o Schaffung einer Gebührenordnung sowie
o Redaktionelle Anpassungen.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Anna HÖLLERER Leopold STEINBICHLER
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz 1994, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden und mit dem ein Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz 2001) erlassen wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2001), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES