6411 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das AMA-Gesetz 1992, das Lebensmittelbewirt­schaftungsgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Futter­mittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz, das Weingesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Chemikaliengesetz 1996, das Umwelt­verträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, das Ozongesetz, das Umweltkontroll­gesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Umweltgutachter- und Standortever­zeichnisgesetz, das Artenhandelsgesetz, das Umweltförderungsgesetz und das Abfall­wirtschaftsgesetz geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW)

 

           Die endgültige Einführung des Euro mit 1. Jänner 2002 als gemeinsame Währung der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten hat zur Folge, dass nach Art. 14 der Verordnung 974/98 in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung 1103/97 alle in Rechtsvorschriften enthaltenen Schillingangaben als Eurobeträge gelten.

           Auf Grund dieser Bestimmungen wäre es nicht zwingend erforderlich, eine Novellierung der betroffenen Gesetze vorzunehmen. Es empfiehlt sich jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit, die bestehenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf die endgültige Einführung des Euro zu novellieren. Die Festlegung von Eurobeträgen dient auch der leichteren Verständlichkeit der Rechtsvorschriften. Die diesbezüglichen Gesetzes­änderun­gen wird von den einzelnen Ressorts in Eigenverantwortung durchgeführt.

           Im vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Übersichtlichkeit die Änderung der im gesamtem Ressortbereich betroffenen Gesetze im Wege einer Sammelnovelle vorge­nommen.

           Die im Artikel 1 Z. 1 § 93, Artikel 2 Z. 1 § 1 und Artikel 3 Z. 1 Artikel I des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltenen Verfassungsbestimmungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG.

 

 

           Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

 

 

 

            Franz WOLFINGER                                                          Leopold STEINBICHLER

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985, das AMA-Gesetz 1992, das Lebensmittelbewirt­schaftungsgesetz 1997, das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Futter­mittelgesetz 1999, das Düngemittelgesetz 1994, das Saatgutgesetz 1997, das Sortenschutzgesetz, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz, das Weingesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Chemikaliengesetz 1996, das Umwelt­verträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Gesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, das Ozongesetz, das Umweltkontrollgesetz, das Umweltinformationsgesetz, das Umwelt­gutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, das Artenhandelsgesetz, das Umweltförderungs­gesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW), im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 2001 07 19

 

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES