6416 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

 

Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ist

·         die Liberalisierung des Zugangs zum Patentanwaltsberuf,

·         die Sicherstellung der EU-Konformität und

·         die Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage.

 

           Um die EU-Konformität des Patentanwaltsgesetzes bezüglich Niederlassungsfreiheit sicherzustellen, entfällt das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes und in den §§ 16a bis 16d werden – im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr – die vorübergehende Ausübung des Patentanwaltsberufs in Anlehnung an Bestimmungen des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechts­anwälten in Österreich neu geregelt, wobei hier insbesondere das derzeitige Erfordernis einer Eignungsprüfung entfällt.

           Der Zugang zum patentanwaltlichen Beruf ist derzeit insofern streng limitiert, als hiefür zusätzlich zu einer speziellen universitären Grundausbildung auch die Erlangung ent­sprechender Fähigkeiten im Rahmen einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Patent­anwaltsanwärter erforderlich ist. Künftig wird es einem Patentanwalt auch erlaubt sein, ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfasst, einzugehen.

           Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

 

  Engelbert WEILHARTER                                                                       Wilhelm GRISSEMANN

          Berichterstatter                                                                                        Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 07 19

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG                                            PRÄSIDENT DES BUNDESRATES