6417 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997 geändert wird (Asylgesetz-Novelle 2001)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Drittstaatsicherheit in einer Weise versteht, die mit dem gemeinsamen Verständnis im Rahmen der EU nicht übereinstimmt. Die periodische Verlängerung der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 hat sich als verzichtbarer Verwaltungsaufwand im Bereich des Bundesasylamtes erwiesen.
Mit 1. Juli 2001 trat das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz BGBl. I Nr. 135/2000 in Kraft, das die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt. Dem gegenüber steht das Asylgesetz 1997, das für die Prozessfähigkeit in Asylverfahren die Erreichung des 19. Lebensjahres vorsieht.
Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist daher die Sicherung des bisher geltenden Drittstaatskonzeptes durch ausdrückliche Klarstellung, die Anpassung der Handlungsfähigkeit in Asylverfahren an die neue österreichische Volljährigkeitsgrenze von 18 Jahren sowie die Beschleunigung der Asylverfahren erster Instanz durch Entlastung des Bundesasylamtes.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 17
Mag. Michael StruglErnst Winter
Berichterstatter Stv.Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 1997 geändert wird (Asylgesetz-Novelle 2001), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 07 19
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES