6445 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur 

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags­bedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Neben­gebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Gleich­behandlungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Rechts­praktikantengesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungs­tätigkeiten an Hochschulen, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reise­gebührenvorschrift 1955, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundesfinanz­gesetz 2001 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten)

 

           Im Mittelpunkt des gegenständlichen Beschlusses steht eine Neugestaltung des Hochschullehrerdienstrechts: Sie zielt auf die Schaffung eines vierstufigen Modells mit neu gestalteten vertraglichen Dienstverhältnissen und einem besonderen befristeten öffentlichen Rechts­verhältnis für die erste Phase der universitären Tätigkeit ab. Erste Phase ist ein vierjähriges Ausbildungs­verhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter, darauf folgt ein vier- bis sechsjähriges vertragliches Dienst­verhältnis als Universitätsassistent; weitere Stufen sind die Funktion des Vertragsprofessors im befristeten und jene des Universitätsprofessors im unbefristeten Dienstverhältnis. Der Aufnahme in jede dieser Verwendungen hat grundsätzlich eine Bewerbung voranzugehen; lediglich Vertragsprofessoren im befristeten Dienstverhältnis kann bei vorhandenem Bedarf und positiver „peer review“ die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten werden. „All-Inclusive“-Entgelte ohne Biennalvorrückun­gen treten an die Stelle des bisherigen Besoldungsmodells, die Alters- und Invaliditätsversorgung der vertraglich bediensteten Universitätslehrer richtet sich nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und werden durch Leistungen aus einer Pensionskasse ergänzt. Eine neu zu schaffende Personal­kategorie „Staff Scientist“ dient zur Erfüllung von Funktionen, die eine kontinuierliche Betreuung durch entsprechend qualifizierte Personen erfordern. Für die derzeit im Dienststand befindlichen Universitätslehrer werden Übergangslösungen geschaffen: für Universitätsassistenten im provisorischen Dienst­verhältnis und für besonders qualifizierte Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis wird die Überleitung in definitive Beamten-Dienstverhältnisse ermöglicht, ebenso jene für vergleichbare Vertragsassistenten in unbefristete vertragliche Dienst­verhältnisse. Qualifizierte, derzeit im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis stehende Universitätsassistenten können in einem auf vier Jahre befristeten vertraglichen Assistenten­dienstverhältnis weiterverwendet werden.

           Unter den weiteren im vorliegenden Gesetzesbeschluss enthaltenen Regelungen sind jene über die Berücksichtigung von bestimmten im EU/EWR-Ausland bzw. in einem Dienst­verhältnis zu einem Gemeindeverband zurückgelegten Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu erwähnen. Die Bestimmungen über die Ergänzungszulage für vorübergehende Verwendung auf höherwertigen Arbeitsplätzen werden neu gestaltet. Weiters werden die für Ärzte geltenden Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts auf die in zahnärztlicher Verwendung stehenden Bundesbediensteten ausgeweitet. Das Karenz­urlaubsgeld für Beamtinnen und Beamte wird an die Erhöhung im ASVG-Bereich angepasst. Das Frauenförderungsgebot nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wird durch Einführung einer so genannten „Öffnungsklausel“ an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Schließlich werden unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen für die nach dem Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz vorgesehenen besonderen Hilfeleistungen erweitert.

           Artikel 20 des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

 

           Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

 

 

 

           Günther KÖBERL  Uta Barbara PÜHRINGER

Berichterstatter    Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags­bedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Richterdienstgesetz, das Bundes­lehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Neben­gebühren­zulagen­gesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Gleich­behandlungsgesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes­bediensteten-Sozialplangesetz, das Rechts­praktikantengesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungs­tätigkeiten an Hochschulen, das Bundes-Personal­vertretungsgesetz, die Reise­gebührenvorschrift 1955, das Bundes-Bediensteten­schutz­gesetz, das Bundesfinanz­gesetz 2001 und das Bundesministeriengesetz 1986 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten), keinen Einspruch - soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt - zu erheben.

 

Wien, 2001 07 20

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG   PRÄSIDENT DES BUNDESRATES