6446 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

B e r i c h t

des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur 

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird

 

           Der gegenständliche Gesetzesbeschluss beinhaltet eine Reihe unterschiedlicher Änderungen:

·         Es wird ein Publikationstermin 1. Juli als Voraussetzung für das In-Kraft-Treten eines Studienplans am unmittelbar darauf folgenden 1. Oktober normiert.

·         Die Bildung eines individuellen Diplomstudiums ist auch aus Teilen von Bakkalaureats­studien möglich.

·         Die Möglichkeit, Vorbereitungslehrgänge für künstlerische Studien anzubieten, wird auf die Vorbereitung auf Bakka­laureatsstudien ausgedehnt.

·         Es wird eine gesetzliche Grundlage zur Festlegung von international kompatiblen Mastergraden durch Verordnung geschaffen.

·         Die Einführung einer inhaltlichen ex-ante-Evaluierung für Lehrgänge universitären Charakters wird vorgenommen.

·         Die Ausstellung des Studierendenausweises als Ausweis ohne Lichtbild wird ermöglicht.

·         Der zeitliche Wirkungsbereich der Fortsetzungsmeldung wird festgelegt.

·         Bei der befristeten Zulassung zum Studium im Rahmen von Mobilitätsprogrammen und bei der Nutzung von Fernstudienangeboten gibt es Erleichterungen.

·         Eine Beurlaubung für Studierende wird wieder eingeführt.

·         Die absolute Nichtigkeit von Prüfungen im Falle der Ablegung außerhalb des zeitlichen Wirkungsbereiches einer Fortsetzungsmeldung ist ebenso festgelegt wie

·         die Verkürzung der Entscheidungsfrist für die Anerkennung von Prüfungen und

·         eine Ermächtigung an die Studienkommissionen zur Verlängerung der Übergangsfristen bei der Einführung der UniStG-Studienpläne nach Universitäts-Studiengesetz.

·         Die Zugänglichkeit des akademischen Grades des „Dr. med. dent.“ für Fachärztinnen und Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird reduziert, diesen jedoch die Möglichkeit eingeräumt, den akademischen Grad eines „Dr. med. univ. et med. dent“ zu führen.

 

 

Ziel des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates ist

o        die Anpassung des UniStG an die Herausforderung der Bildung eines europäischen Wissenschaftsraumes im Sinne der Bologna-Deklaration 1999;

o        der Abbau von Hindernissen für Mobilität und Fernstudien sowie

o        Verwaltungsvereinfachungen an den Universitäten

 

           Der Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

 

 

 

           Leopold STEINBICHLER Uta Barbara PÜHRINGER

Berichterstatter    Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juli 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitäts-Studiengesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 07 20

 

 

 

 

............................................................................................................

SCHRIFTFÜHRUNG   PRÄSIDENT DES BUNDESRATES