6448 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau

 

Die Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) wurde mit dem am 29. Juni 1994 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau, BGBl. Nr. III Nr. 139/1998, eingerichtet und hat ihren Sitz in Wien. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf die IKSD der Einräumung international üblicher Vorrechte und Befreiungen.

 

Durch den Abschluss eines Amtssitzabkommens erhält die IKSD eine mit strukturell ähnlichen zwischenstaatlichen Organisationen in Österreich (vgl. unter anderem Joint Vienna Institute, Sprachenzentrum Graz und Internationales Zentrum für Migrations-politikentwicklung – ICMPD) vergleichbare Stellung.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung  des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juli 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 07 17

 

 

                 Paul Fasching                                                                   Mag. Michael Strugl

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 

Wien, 2001 07 20

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES