6457/I-BR BR
Eingelangt am:

6457 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates


 
 
Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem
das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
105/1997, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere
Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch,
das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz
geändert werden, sowie das Strafvollzugsgesetz, das Einführungsgesetz zum
Strafvollzugsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990,
das Mediengesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Wohnhaus - Wiederaufbaugesetz
geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2001)
Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 787 der Beilagen
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 787 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
1. Im Artikel I werden nach der Z 39 folgende Z 39a und 39b eingefügt:
"39a. § 275 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgende neuen Abs. 2
- 3 werden angefügt:

‚(2) Hat die Tat
1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des
öffentlichen Lebens,
2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§
84 Abs.1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind
durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach
sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.‘
39b. § 276 wird wie folgt geändert
Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgende neuen Abs.
2 - 3 werden angefügt:

‚(2) Hat die Tat
1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen
Lebens,
2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder
3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84
Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind
durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen
nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren zu bestrafen."‘
2. Im Artikel IV Z 11 werden die Absatzbezeichnungen "xx" durch die
Absatzbezeichnungen "10" ersetzt.

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HTML-Dokument erstellt: Oct 29 14:05