6459 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Datenschutzgesetz 2000, das Parteiengesetz, das Mediengesetz, das Privatradiogesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungs­bereich des Bundeskanzleramtes); mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Studienberechtigungsgesetz und das Tierversuchs­gesetz geändert werden; mit dem das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundes-Jugendvertretungsgesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden; mit dem das Außenhandelsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Chemiewaffen­konvention-Durchführungsgesetz, das Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Akkreditierungs­gesetz, das Bauproduktegesetz, das Beschussgesetz, das Dampfkesselbetriebsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das ERP-Fonds-Gesetz, das Kesselgesetz, das Luftreinhalte­gesetz für Kesselanlagen, das Maß- und Eichgesetz, das Normengesetz 1971, das Ver­messungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeiten­koordinationsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ingenieurgesetz 1990, die Gewerbeordnung 1994, das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das EU-Wettbewerbsgesetz, das Euro-Währungsangabengesetz, das Wohnungsgemeinnützig­keitsgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Wohn­haus-Wiederaufbaugesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Starkstromwegegesetz 1968, das Preistransparenzgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über das Grubenwehrehrenzeichen, das Lagerstättengesetz, und das Allgemeine österreichische Berggesetz geändert werden (2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund)

 

           Am 1. Jänner 2002 wird der Euro mit seiner Untereinheit Cent auch physisch als allgemeines Zahlungsmittel eingeführt. Die Mitgliedstaaten sind zwar nicht verpflichtet, ihre Rechtsordnungen diesbezüglich ausdrücklich umzustellen, da der Übergang automatisch erfolgt. Für die Rechtsadressaten und Rechtsanwender würde es aber im Bereich der Vollziehung eine massive Erhöhung der Rechtsunsicherheit bedeuten, wenn der Gesetz­geber bei all jenen Bestimmungen, die sich auf Schillingbeträge beziehen, insbesondere bei Verwaltungsstrafen, keine Änderungen vornehmen würde. Es ist daher vor allem im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit erforderlich, die gesetzlichen Bestimmungen, die Schilling­beträge enthalten, auf den Euro umzustellen.

           Mit dem gegenständlichen Gesetzesbeschluss werden nunmehr die erforderlichen Anpassungen vorgenommen und die Umstellung der noch nicht angepassten Schilling-Angaben in Euro-Angaben durchgeführt. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen sowie


unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 65 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die Zulässigkeit einer „Sammelnovelle“ werden diese Adaptierungen im Wege eines geschlossenen Gesetzesbeschlusses umgesetzt.

           Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält in Art. 18, 1. Titel (§ 27a Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 28 Abs. 1) sowie im 3. Titel (§ 27a Abs. 1, 2 und 4) Grundsatzbestimmungen. Die Frist für die Ausführungsgesetzgebung der Länder ist jedoch nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als ein Jahr, sodass eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich ist.

 

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

 

            Herbert WÜRSCHL          Johanna SCHICKER

Berichterstatter    Vorsitzende


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Datenschutzgesetz 2000, das Parteiengesetz, das Mediengesetz, das Privatradio­gesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz und das Bundesvergabegesetz 1997 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz für den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes); mit dem das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Studienberechtigungsgesetz und das Tierversuchs­gesetz geändert werden; mit dem das Bundes-Jugendförderungsgesetz, das Bundes-Jugendvertretungsgesetz und das Krankenanstaltengesetz geändert werden; mit dem das Außenhandelsgesetz 1995, das Handelsstatistische Gesetz 1995, das Chemiewaffen­konvention-Durchführungsgesetz, das Sicherheitskontrollgesetz 1991, das Akkreditierungs­gesetz, das Bauproduktegesetz, das Beschussgesetz, das Dampfkesselbetriebsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das ERP-Fonds-Gesetz, das Kesselgesetz, das Luftreinhalte­gesetz für Kesselanlagen, das Maß- und Eichgesetz, das Normengesetz 1971, das Ver­messungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Bauarbeiten­koordinationsgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ingenieurgesetz 1990, die Gewerbeordnung 1994, das Sonn- und Feiertags-Betriebs­zeitengesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wett­bewerbsbedingungen, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, das EU-Wettbewerbsgesetz, das Euro-Währungsangabengesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeits­gesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz, das Stadterneuerungsgesetz, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Starkstromwegegesetz 1968, das Preistransparenzgesetz, das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über das Gruben­wehrehrenzeichen, das Lagerstättengesetz, und das Allgemeine österreichische Berggesetz geändert werden (2. Euro-Umstellungsgesetz - Bund), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG   PRÄSIDENT DES BUNDESRATES