6467 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit
über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Das gegenständliche Übereinkommen (Nr. 182) und die Empfehlung (Nr. 190) wurden von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation am 17. Juni 1999 angenommen. Von der dreigliedrigen österreichischen Delegation stimmten sowohl die beiden Vertreter der Regierung als auch der Vertreter der Arbeitnehmer und der Vertreter der Arbeitgeber für die Annahme der beiden Urkunden.
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates zählt zu den acht Kernübereinkommen der IAO, von denen die anderen sieben bereits durch Österreich ratifiziert wurden.
Das Übereinkommen (Nr. 182) verlangt von den ratifizierenden Staaten die Durchführung von Aktionsprogrammen und die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens, das Treffen aller erforderlichen Maßnahmen (einschließlich strafrechtlicher Zwangsmaßnahmen) und die Bezeichnung der für die Umsetzung des Übereinkommens zuständigen Stelle.
Die Empfehlung (Nr. 190) schlägt eine Reihe von über das Übereinkommen hinausgehende Maßnahmen und Definitionen vor.
Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Da Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich.
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates betreffend Übereinkommen (Nr. 182) gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen;
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
3. Die Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zur Kenntnis zu nehmen.
Wien, 2001 11 06
Thomas RAM |
Hans AGER |
Berichterstatter |
Stv. Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit;
Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
1. gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen;
2. gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG, den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.
3. Die Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zur Kenntnis zu nehmen.
Wien, 2001 11 08
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES