6473 der Beilagen
zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des
Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit
dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages von Nizza sind Änderungen des
Bundes-Verfassungsgesetzes erforderlich, weil in Artikel 23 f B-VG
auf den Vertrag über die EU in der Fassung des Amsterdamer Vertrages Bezug
genommen wird. Weiters werden Fehlzitate und Redaktionsversehen richtig
gestellt.
Auch Artikel 21 B-VG ist von einer solchen Richtigstellung betroffen - Ausnahmen von der Generalklausel der Zuständigkeit der Länder - und bildet daher einen Fall des Art. 44 Abs. 2 B-VG; er bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, der Bundesrat wolle dem Beschluss des Nationalrates im Sinne des Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 11 06
Maria GRANDER Dipl.-Ing. Hannes Missethon
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2001 11 08
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES