6475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

 

           Das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wurde von Österreich im Jahre 1989 unterzeichnet und 1998. Das Übereinkommen regelt in ähnlicher Weise wie die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fern­sehrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 97/36/EG (Änderungsrichtlinie), Mindest­standards für grenzüberschreitend ausgestrahlte Fernsehprogrammen, insbesondere in den Bereichen Jugendschutz, Werbung, Sponsoring und Entgegnungsrechte. Weiters enthält es eine Reihe von Programmgrundsätze, wie etwa das Verbot zur Ausstrahlung von zu Rassen­hass oder Gewalt aufrufenden Programmen.

           Der urspüngliche Text des Übereinkommens entsprach weit gehend der ersten Fassung der Fernsehrichtlinie. Aus Anlass der Verabschiedung der Änderungsrichtlinie, die in Österreich im Rundfunkgesetz, im Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz, im Bundesgesetz über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz) sowie im demnächst zur parlamentarischen Beschlussfassung gelangenden Fernsehexklusivrechtegesetz umgesetzt wurde, hat der Europarat das vorliegende Änderungsprotokoll zum Fernsehübereinkommen erarbeitet mit dem Ziel, eine Harmonisierung mit den Bestimmungen der Änderungsrichtlinie vorzunehmen.

           Das Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüber­schreitende Fernsehen wurde am 9. September 1998 vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedet.

           Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat gesetzesändernden und gesetzes­ergänzenden Charakter. Er hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen. Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen wurden nicht berührt.

           Der Nationalrat hat anläßlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.


 

           Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.    gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.    gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegen­ständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

 

            Friedrich HENSLER                                                     Dipl.-Ing. Hannes Missethon

                Berichterstatter                                                                        Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2001 betreffend das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen

1.    keinen Einspruch zu erheben,

2.    gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegen­ständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                                 PRÄSIDENT DES BUNDESRATES