6481 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
105/1997, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen
in die Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das
Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz
geändert werden, sowie das Strafvollzugsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz,
das Militärstrafgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das
Mediengesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2001)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zunahme schwerer und orgnanisierter Kriminalität im Bereich des Terrorismus, der Korruption, des Suchtgifthandels und der sexuellen Ausbeutung sowie schwerster Vermögensdelinquenz, deren Besonderheit ua. in der internen Abschottung der Tätergruppen und –pyramiden sowie mitunter im Fehlen individueller Opfer besteht, den Gesetzgeber im Jahr 1997 veranlasst hat, wirkungsvolle Instrumente zur Bekämpfung organisierter Kriminalität einzuführen, die gleichwohl auf einen besonders sorgfältigen Ausgleich zwischen der Effizienz der Strafverfolgung und der weitestmöglichen Wahrung der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger bedacht sind.
Der gegenständliche Beschluss weist insbesondere folgende Regierungsschwerpunkte auf:
- Erweiterung des Schutzes beruflicher Verschwiegenheitspflichten und des Redaktionsgeheimnisses im Bereich der optischen und akustischen Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 StPO durch Ausdehnung der Kontrollbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten (§§ 149e Abs. 2 und 149o Abs. 1);
- begriffliche Klarstellung des Anwendungsbereiches des sogenannten kleinen Späh- und Lauschangriffes im Sinne einer Anregung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149d Abs. 1 Z 2);
- Anpassung der Bestimmungen über den automationsunterstützten Datenabgleich an das DSG 2000
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November
2001 mit Stimmeneinmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 06
Christoph HAGEN Ing. Peter POLLERUHS
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung
1975, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/1997, mit dem zur Bekämpfung
organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die
Strafprozessordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das
Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden,
sowie das Strafvollzugsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz,
das Militärstrafgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das
Mediengesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2001) keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 08
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES