6485 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den Beschluss des
Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Abkommen zwischen der
Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des
Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Insel
Man
Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird der Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auch auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, weil keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des
Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen
Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des
Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November
2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 06
Christoph HAGEN Ing. Peter POLLERUHS
Berichterstatter Stv. Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001
betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur
Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen auf die Insel Man keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 11 08
............................................................. .............................................................
SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES