6485 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Abkommen zwi­schen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Insel Man

 

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird der Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auch auf die Insel Man ausgedehnt.

 

Das Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, weil keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 6. November 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 11 06

 

 

 

 

         Christoph HAGEN                                                               Ing. Peter POLLERUHS

           Berichterstatter                                                                       Stv. Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Oktober 2001 betreffend ein Abkommen zwi­schen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die Insel Man keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 11 08

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES