6496 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i
c h t
des
Ausschusses für Verfassung und Föderalismus
über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das
Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das
Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das
Immissionsschutzgesetz - Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz
1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das
Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das
Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das
Schiffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das
Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen geändert, ein
Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das
Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz
und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben
werden (Verwaltungsreformgesetz 2001)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält ein erstes Bündel von Maßnahmen der Verwaltungsreform. Folgende Zielvorstellungen liegen dem zugrunde:
o Die Bezirksverwaltungsbehörde soll die primär zuständige Verwaltungsbehörde sein.
o Alle für ein Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen sollen in einem gemeinsamen Verfahren behandelt und in einem Bescheid zusammengefasst werden (Verfahrenskonzentration, „One-Stop-Shop“-Prinzip).
o Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide sollen in zahlreichen der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnenden Angelegenheiten die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden.
Weiters soll dem Problem der unkoordinierten Wahrnehmung von Berichtspflichten aus dem europäischen bzw. internationalen Raum entgegengetreten werden.
Da durch zahlreiche Entwurfsbestimmungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das vorliegende Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder – dies sind hier alle neun Länder – kundgemacht werden.
Da im Bereich des Gesundheitswesens, das gemäß Art. 102 B-VG in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, teilweise eine Vollziehung durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungsträger – Österreichische Ärztekammer (Art. 13 ), Österreichisches Hebammengremium (Art. 17 ), Österreichische Apothekerkammer (Art. 18 ) – vorgesehen wird, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auch insofern die Zustimmung der Länder erforderlich.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 04
Ing. Franz GRUBER Dipl.-Ing.
Hannes Missethon
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz - Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentistengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammengesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrtsgesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Rattengesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillenausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 06
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES