6496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungs­strafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz - Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentisten­gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammen­gesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrts­gesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Ratten­gesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillen­ausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001)

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates enthält ein erstes Bündel von Maßnahmen der Verwaltungsreform. Folgende Zielvorstellungen liegen dem zugrunde:

 

o        Die Bezirksverwaltungsbehörde soll die primär zuständige Verwaltungsbehörde sein.

o        Alle für ein Vorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen sollen in einem gemeinsamen Verfahren behandelt und in einem Bescheid zusammengefasst werden (Verfahrenskonzentration, „One-Stop-Shop“-Prinzip).

o        Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide sollen in zahlreichen der mittelbaren Bundesverwaltung zuzuordnenden Angelegenheiten die unabhängigen Verwaltungs­senate in den Ländern entscheiden.

 

Weiters soll dem Problem der unkoordinierten Wahrnehmung von Berichtspflichten aus dem europäischen bzw. internationalen Raum entgegengetreten werden.

 

Da durch zahlreiche Entwurfsbestimmungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundes­verwaltung ein unmittelbarer Rechtszug zu den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern eröffnet wird, darf das vorliegende Bundesgesetz gemäß Art. 129a Abs. 2 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder – dies sind hier alle neun Länder – kundgemacht werden.

 


 

Da im Bereich des Gesundheitswesens, das gemäß Art. 102 B-VG in mittelbarer Bundes­verwaltung zu vollziehen ist, teilweise eine Vollziehung durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungsträger – Österreichische Ärztekammer (Art. 13´), Österreichisches Heb­ammengremium (Art. 17´), Österreichische Apothekerkammer (Art. 18´) – vorgesehen wird, ist gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG auch insofern die Zustimmung der Länder erforderlich.

 

           Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

Ing. Franz GRUBER          Dipl.-Ing. Hannes Missethon

           Berichterstatter           Vorsitzender

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungs­strafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Forstgesetz 1975, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Abfallwirtschaftsgesetz, das Immissionsschutzgesetz - Luft, das Strahlenschutzgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Dentisten­gesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Hebammen­gesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Krankenanstaltengesetz, das Tierseuchengesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Schiffahrts­gesetz, das Luftfahrtgesetz, die Gewerbeordnung 1994 und das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen geändert, ein Bundes-Berichtspflichtengesetz erlassen sowie das Ratten­gesetz, das Bazillenausscheidergesetz, die Durchführungsverordnung zum Bazillen­ausscheidergesetz und das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte aufgehoben werden (Verwaltungsreformgesetz 2001), keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG    PRÄSIDENT DES BUNDESRATES