6499 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz - ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr bis 17. Jänner 2002 umgesetzt werden muss. Die Richtlinie behandelt eine Reihe von rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit „Diensten der Informationsgesellschaft“, also mit kommerziellen Online-Angeboten und -Diensten. Sie greift vor allem in das Zivil- und Wirtschaftsrecht ein, berührt aber auch andere wichtige Rechtsgebiete, wie etwa das gerichtliche Strafrecht.

 

Die Richtlinie soll zu ihrem größten Teil in einem eigenen Bundesgesetz mit dem gegenständlichen Beschluss umgesetzt werden. In diesem werden auch einige in der Richtlinie offen gebliebene Fragen geregelt, die bei der Verwendung elektronischer Kommunikationsmedien auftreten können. Ganz allgemein werden im Interesse der Rechtssicherheit klare und stringente Lösungen für strittige Rechtsfragen vorgesehen. Der vorliegende Beschluss dient aber auch dem Schutz der Verbraucher. In diesem Zusammenhang geht es nicht zuletzt darum, Hindernisse und Barrieren, die sich der Anwendung der neuen Medien entgegenstellen, abzubauen, um weiteren Bevölkerungs­kreisen die Teilnahme an den modernen Kommunikationsmitteln zu ermöglichen.

 

Online-Dienste, die dem Gesetzesbeschluss unterliegen, sollen keine besondere Zulassung, Bewilligung, Konzession oder Genehmigung benötigen. Für die Anbieter dieser Dienste werden spezifische Informationspflichten vorgesehen, durch die den Informations­bedürfnissen der Nutzer entsprochen werden soll. Im Vertragsrecht sollen die Anbieter ebenfalls transparente Verhältnisse schaffen. Sie sollen die Nutzer zum Vertragsabschluss hinführen und Mittel zur Korrektur unrichtiger Eingaben zur Verfügung stellen. Wichtig sind ferner die Regelungen über den Ausschluss der Verantwortlichkeit bestimmter Anbieter, die  – zum Teil über die Vorgaben der Richtlinie hinaus – der Rechtssicherheit dienen. Letztlich soll auch das „Herkunftslandprinzip“ der Richtlinie umgesetzt werden. Demnach richten sich die rechtlichen Anforderungen an elektronisch erbrachte Dienste im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums im Wesentlichen nach dem Heimatrecht des Anbieters. Den Mitgliedstaaten obliegt die Aufsicht über die in ihrem Gebiet niedergelassenen Anbieter. Diese Aufsicht wird im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftsaufsicht wahrgenommen werden.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

 

     Dr. Robert Aspöck                                                                           Ferdinand Gstöttner

        Berichterstatter                                                                                    Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz - ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES