6500 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird (Mietrechtsnovelle 2001 – MRN 2001)

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beruht auf einem Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Harald Ofner, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Walter Tancsits und Genossen den diese am 24. Oktober 2001 im Nationalrat eingebracht haben und dem folgende Begründung zugrunde lag:

 

„Die hier vorgeschlagenen Änderungen des Mietrechtsgesetzes sind als weitere Etappe in der Verwirklichung eines dem Regierungsprogramm innewohnenden Grundanliegens zu verstehen, nämlich der schrittweisen Liberalisierung des Mietrechts und dessen sukzessiver Heranführung an die Gegebenheiten des Immobilienmarkts. Dies soll hier einerseits durch Veränderungen in den Regelungen über den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes und andererseits durch die Privilegierung des Ausbaus von Dachböden – dies auch zur Ankurbelung der Bauwirtschaft – angestrebt werden. Beim Anwendungsbereich geht es dabei primär um die gänzliche Herausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern, aber auch von gewerblichen Objekten oder Mischobjekten dieser Größe, aus dem Rechtsregime des Mietrechtsgesetzes. Damit im Zusammenhang bietet sich die Lösung eines Problems an, das zwar nichts mit der Liberalisierung des Mietrechts, wohl aber mit dessen Anwendungsbereich zu tun hat, nämlich die Frage, welche gesetzlichen Regelungen für Mietverhältnisse im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens gelten sollen, bei dem beispielsweise die Caritas oder die Bewährungshilfe als Vermieter auftreten.

 

Darüber hinaus wird – einem in der Rechtswissenschaft schon seit langem geäußerten Vorschlag folgend – der bisherige Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag in nun auch terminologischer Umsetzung der diesbezüglichen Regelungsinhalte des 3. Wohnrechts­änderungsgesetzes in einen Teil des Hauptmietzinses umgewandelt.“

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

       Dr. Robert Aspöck                                                                           Ferdinand Gstöttner

          Berichterstatter                                                                                    Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird (Mietrechtsnovelle 2001 – MRN 2001), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES