6501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

Der gegenständliche Beschluss beruht auf einem Antrag des Justizausschusses des Nationalrates, der diesen gemäß § 27 Abs. 1 GOG-NR in inhaltlichem Zusammenhang mit dem in Verhandlung stehenden Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz geändert wird, gestellt hat und dem folgende Begründung zugrunde lag:

 

„Es stellte sich die Frage, ob – ohne flankierende Maßnahme im Steuerrecht – Mieter, die von einer Mietzinsanhebung nach § 45 MRG (neue Fassung) betroffen sind, ebenso Mietzinsbeihilfe in Anspruch nehmen könnten wie im Fall der Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags. Gemäß § 107 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 werden auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Gemäß § 107 Abs. 3 lit. b dritter Gedankenstrich EstG ist als eine mitzinsbeihilfenbegründende Erhöhung des Hauptmietzinses unter anderem auch eine Erhöhung auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags nach § 45 MRG oder § 14 WGG anzusehen.

 

Im Hinblick auf die ‚Umwandlung‘ des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in einen Teil des Hauptmietzinses könnte nun fraglich sein, ob auch die neue Mietzinsanhebung nach § 45 MRG die Voraussetzungen für die Mietzinsbeihilfe mit sich bringt. Diese Frage soll durch eine entsprechende Novellierung des § 107 Abs. 3 lit. b EstG eindeutig beantwortet werden, indem in dieser Bestimmung ausdrücklich auch auf die Anhebung nach § 45 MRG idF der MRN 2001 Bezug genommen wird. Parallel dazu muss auch der letzte Satz des § 107 Abs. 9 Z 1 EstG über den vom Mieter zu erbringenden Nachweis der Erhöhung neu formuliert werden.“

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 04

 

 

 

 

     Dr. Robert Aspöck                                                                             Ferdinand Gstöttner

        Berichterstatter                                                                                     Vorsitzender


 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 22. November 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 06

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES