6542 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes erlassen wird

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass der Entwurf des Bundeskriminalamt-Gesetzes ein Teil der Organisationsreform der Kriminalpolizei ist. Mit der Errichtung des Bundeskriminalamtes soll eine Einrichtung geschaffen werden, die auf Grund ihrer Organisation und Ausstattung mit speziell ausgebildetem Personal und Sachmitteln besser zur Bekämpfung überregionaler und schwerwiegender Kriminalität und zur Führung der internationalen polizeilichen Kooperation geeignet ist. Zudem soll die Regelung den besonderen Stellenwert, den diese polizeiliche Tätigkeit in der Bundesverwaltung einnimmt, betonen und eine Option für zukünftige Reformen sowohl bei der Exekutive als auch im Bereich des Strafprozessrechts bieten.

 

Die wesentlichen Ziele sind der Abbau bestehender Doppelgleisigkeiten und die Verbesserung der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen einer spezialisierten Zentralstelle, die Einrichtung eines SPOC (Single Point of Contact), die Steuerung und Koordinierung der Sicherheitsbehörden und Sicherheits­dienststellen bei der Ausübung der Aufgabe „Kriminalpolizei“ sowie eine Steigerung der Effizienz durch Ressourcenbündelung.

 

Das Bundeskriminalamt wird als besondere Teilorganisation der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, jedoch mit Abweichungen vom sonst für Bundesministerien vorgesehenen Aufbau, einge­richtet. Die Eingliederung des Bundeskriminalamtes im Organisationsverband der obersten Sicherheits­behörde hat den Vorteil, dass ihm hiermit „automatisch“ alle in Materiengesetzen zur Erfüllung sicherheits- und kriminalpolizeilicher Aufgaben vorgesehenen Befugnisse und Ermächtigungen zur Verwendung personenbezogener Daten zur Verfügung stehen und das Bundeskriminalamt – falls erforderlich – auch Weisungen an nachgeordnete Sicherheitsbehörden erteilen kann. Eine Änderung der durch Art. 78a B-VG vorgegebenen Struktur der Sicherheitsbehörden wird dadurch nicht bewirkt.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

 

           Ing. Walter Grasberger                                                                        Alfred Schöls

               Berichterstatter                                                                                 Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert und ein Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes erlassen wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

 

 

.............................................................                            .............................................................

SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES