6543 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen

 

 

 

           Die Staatsgrenze zu Italien wurde in den Jahren 1920 bis 1924 vermessen und vermarkt. Dies erfolgte mit den damaligen Möglichkeiten der Geodäsie. Da die Ergebnisse der damaligen Vermessungsarbeiten nicht mehr der heute geforderten Genauigkeit entsprechen, erschien eine Neuvermessung und Dokumentation der gesamten Staatsgrenze notwendig und wünschenswert. Die Neuvermessung wurde in den Jahren 1971 bis 1981 durchgeführt. Darüber hinaus entsprechen die geltenden Bestimmungen hinsichtlich des Verlaufes der Staatsgrenze, des Schutzes der Grenzzeichen, der Ständigen Gemischten Kommission und des Grenzübertrittes nur mehr bedingt den heutigen Anforderungen.

 

           Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist die Inkraftsetzung des neuen Grenzurkundenwerkes sowie die Neuregelung von damit im Zusammenhang stehenden Fragen.

 

           Mehrkosten werden in erster Linie durch die im Artikel 10 vorgesehene Überprüfung aller Grenzzeichen innerhalb eines periodischen Zeitraumes von 15 Jahren erwachsen. Die Kosten dafür belaufen sich nach einer Berechnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen auf zirka 1,5 Millionen Schilling (Preisbasis 1993), was pro Jahr nach aktueller Berechnung einen Mehrbedarf von zirka 115 000 S ergeben wird und für dessen Bedeckung ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorzusorgen wäre.


 

           Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

           Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

           Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

 

           Weiters hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass die Anlagen des gegenständlichen Staatsvertrages für die Dauer der Geltung des Vertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während den Amtsstunden kundgemacht werden, und zwar

a)       alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und überdies

b)       die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c, d, e, f, g, h, k und m beim Amt der Tiroler Landesregierung,

c)       die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Amt der Salzburger Landesregierung,

d)       die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Amt der Kärntner Landesregierung und überdies

e)       die Anlagen für die Unterabschnitte a, b, c und d beim Vermessungsamt Imst,

f)        die Anlagen für die Unterabschnitte d, e, f und g beim Vermessungsamt Innsbruck,

g)       die Anlagen für den Unterabschnitt g beim Vermessungsamt Zell am See,

h)       die Anlagen für die Unterabschnitte g, h, k und m beim Vermessungsamt Lienz,

i)         die Anlagen für die Unterabschnitte n und p beim Vermessungsamt Villach.

 

           Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

 

           Johann Ledolter                                                                    Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend einen Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Instandhaltung der Grenzzeichen sowie die Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze samt Schlussprotokoll, Notenwechsel und Anlagen keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES