6546 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich

 

           In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass der in der Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehene Schutz von Kulturgut sich oftmals nicht bewährt hat (siehe zB die Beschießung Dubrovniks 1991). Gerade im Bereich des Verhaltens militärischer Kräfte im Konfliktfall und im Bereich individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit haben sich Regelungsdefizite feststellen lassen; das 1999 ausgearbeitete und von Österreich unterzeichnete Zweite Protokoll zu dieser Konvention enthält einige wichtige Verbesserungen.

 

           Mit der Ratifikation des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten durch Österreich wird diese neue völkerrechtliche Regelung – nach ihrem objektiven In-Kraft-Treten – auch für Österreich in Kraft gesetzt.

 

                  Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen.

           Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

           Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

           Weiters hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung des Zweiten Protokolls durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht wird.

 

           Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

 

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.        gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

 

       Margarete AburumiehMag. Gerhard Tusek

Berichterstatterin  Vorsitzender

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 21. November 2001 betreffend Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999, samt Interpretativer Erklärung der Republik Österreich

 

1.        keinen Einspruch zu erheben,

2.        gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES