6548 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend eine Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995

 

 

           Gemäß Art. 43 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, ist ein Komitee zur Wahrung der im Übereinkommen gesicherten Rechte eingerichtet. Die Mitgliederzahl dieses Komitees soll mittels einer Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens im Hinblick auf die bisherigen Praxiserfahrungen von zehn auf 18 erhöht werden.

 

           Da das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 (in der Folge Übereinkommen genannt), gesetzändernd und gesetzesergänzend ist und daher vom Nationalrat genehmigt wurde, bedarf auch die Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.

 

           Die Änderung des Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Sie enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

 

           Weiters hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung des gegenständlichen Staatsvertrags durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht wird.

 

           Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

 

            Herwig Hösele                                                                     Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend eine Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995                                                                            keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES