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Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten
über den
Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend eine Änderung zum
Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen
von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995
Gemäß
Art. 43 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, ist
ein Komitee zur Wahrung der im Übereinkommen gesicherten Rechte eingerichtet.
Die Mitgliederzahl dieses Komitees soll mittels einer Änderung zum Art. 43
Abs. 2 des Übereinkommens im Hinblick auf die bisherigen Praxiserfahrungen
von zehn auf 18 erhöht werden.
Da das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 (in der Folge
Übereinkommen genannt), gesetzändernd und gesetzesergänzend ist und daher vom
Nationalrat genehmigt wurde, bedarf auch die Änderung zum Art. 43 Abs. 2 des
Übereinkommens der parlamentarischen Genehmigung gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.
Die
Änderung des Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens hat nicht politischen Charakter
und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Sie
enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Weiters
hat der Nationalrat gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG beschlossen, dass die
arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung des
gegenständlichen Staatsvertrags durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht wird.
Der
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am
18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch
zu erheben.
Wien, 2001 12 18
Herwig Hösele Mag. Gerhard Tusek
Berichterstatter Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001
betreffend eine Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12.
Dezember 1995 keinen
Einspruch zu erheben.
Wien, 2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENT DES BUNDESRATES