6563 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen
über
den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem
ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen
wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen
Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und
das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden
Das derzeit geltende Berufsbild bzw. der
Tätigkeitsbereich des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin entsprechen nicht
mehr den Anforderungen der Praxis.
Bisher war der Beruf des Sanitätsgehilfen im
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste geregelt. Mit der jüngsten Novelle zum MTF-SHD-G wurde
zwar die Möglichkeit der Berechtigung zur Durchführung von Defibrillationen mit
halbautomatischen Geräten für Sanitätsgehilfen sowie für Mitarbeiter von
Rettungsorganisationen geschaffen. Dies stellt aber nur den aus
gesundheitspolitischen Gründen vorgezogenen ersten Schritt einer umfassenden
Anpassung des Berufsbilds und des Tätigkeitsbereichs der Sanitätsgehilfen an
die derzeitigen Gegebenheiten im Rettungswesen dar.
Daher ist die Schaffung eines modernen
umfassenden Gesetzes über Ausbildung und Ausübung des Berufs bzw. von
Tätigkeiten der Sanitäter/Sanitäterinnen, insbesondere Erweiterung des
Tätigkeitsbereichs an die Anforderungen der Praxis sowie Qualitätssicherung
durch entsprechende Ausbildungsverlängerung, Ziel des vorliegenden
Gesetzesbeschlusses. Weiters wird das Prinzip der Ehrenamtlichkeit im
österreichischen Rettungswesen aufrecht erhalten.
Der Ausschuss für soziale Sicherheit und
Generationen stellt nach
Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 18
Christoph
HAGEN |
Hedda
KAINZ |
Berichterstatter |
Vorsitzende |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss
des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter
erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das
Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert
werden, keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2001 12 20
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SCHRIFTFÜHRUNG
PRÄSIDENT DES BUNDESRATES