6563 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des

Ausschusses für soziale Sicherheit und Generationen

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden

 

Das derzeit geltende Berufsbild bzw. der Tätigkeitsbereich des Sanitätsgehilfen/der Sanitätsgehilfin entsprechen nicht mehr den Anforderungen der Praxis.

 

Bisher war der Beruf des Sanitätsgehilfen im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geregelt. Mit der jüngsten Novelle zum MTF-SHD-G wurde zwar die Möglichkeit der Berechtigung zur Durchführung von Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten für Sanitätsgehilfen sowie für Mitarbeiter von Rettungsorganisationen geschaffen. Dies stellt aber nur den aus gesundheitspolitischen Gründen vorgezogenen ersten Schritt einer umfassenden Anpassung des Berufsbilds und des Tätigkeitsbereichs der Sanitätsgehilfen an die derzeitigen Gegebenheiten im Rettungswesen dar.

 

Daher ist die Schaffung eines modernen umfassenden Gesetzes über Ausbildung und Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten der Sanitäter/Sanitäterinnen, insbesondere Erweiterung des Tätigkeitsbereichs an die Anforderungen der Praxis sowie Qualitätssicherung durch entsprechende Ausbildungsverlängerung, Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses. Weiters wird das Prinzip der Ehrenamtlichkeit im österreichischen Rettungswesen aufrecht erhalten.

 

Der Ausschuss für soziale Sicherheit und Generationen stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 18

 

 

 

 

Christoph HAGEN

Hedda KAINZ

Berichterstatter

Vorsitzende

 


DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 13. Dezember 2001 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter erlassen wird und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz und das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert werden, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2001 12 20

 

 

 

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            SCHRIFTFÜHRUNG                                           PRÄSIDENT DES BUNDESRATES