6586 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus

 

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, dass die im Anschluss an die Terroranschläge in den Vereinigten Staaten vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 28. September 2001 angenommene Resolution 1373 (2001) nicht nur inhaltlich eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens übernommen hat, und sie dadurch – da es sich um eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrates handelt – zu völkerrechtlichen Verpflichtungen gemacht; sie hat auch alle Staaten ausdrücklich aufgefordert, „ehestmöglich Vertragsparteien der einschlägigen internationalen Überein­kommen und Protokolle über den Terrorismus, einschließlich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999, zu werden“.

 

Inhaltlich ergänzt das Übereinkommen die bestehenden internationalen Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus, die das Problem der Finanzierung des Terrorismus nicht ausdrücklich behandeln. Es sieht insbesondere die Kriminalisierung der Finanzierung von Straftaten vor, die unter eines der dem Übereinkommen als Anlage beigeschlossenen Übereinkommen fallen. Die Vertragsparteien verpflichten sich dabei, solche Taten innerstaatlich unter Strafe zu stellen sowie Maßnahmen zur Einfrierung oder Beschlagnahme von für die Durchführung von terroristischen Straftaten vorgesehenen Geldmitteln zum Zweck der Einziehung zu treffen. Rechtstechnisch stellt dabei die Finanzierung terroristischer Straftaten eine Haupttat dar, die unabhängig davon strafbar sein soll, ob die finanzierte strafbare Handlung zumindest versucht wurde.

 

Der vorliegende Staatsvertrag ist gesetzesergänzend bzw. gesetzesändernd, enthält aber keine verfassungsändernden Bestimmungen. Da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereiches der Länder betreffen, geregelt werden, ist eine Zu­stimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.


 

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassen von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Überdies hat der Nationalrat gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG beschlossen, dass das gegenständliche Übereinkommen dadurch kund zu machen ist, dass es in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsicht­nahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

 

 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

 

1.        gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.        gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 03 12

 

 

 

 

 

Dr. Vincenz LIECHTENSTEIN                                                       Mag. Gerhard Tusek

           Berichterstatter                                                                           Vorsitzender

 


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus,

 

1.        keinen Einspruch zu erheben,

 

2.        gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG  den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 03 14

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG                                                        PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES