6605 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Finanzausschusses

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert wird

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen sieht eine Verpflichtung der Kreditinstitute sowie anderer Institute, zu deren Aufgaben die Ausgabe bzw. der Umtausch von Banknoten oder Münzen gehört, vor, alle Eurobanknoten und -münzen, die sie erhalten haben und bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, aus dem Verkehr zu ziehen und diese Banknoten und Münzen unverzüglich den zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

           Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanktionierung von Ver­stößen gegen diese Verpflichtung zu erlassen. Nach den derzeit geltenden Rechtsvorschriften besteht dafür jedoch keine Sanktionsmöglichkeit.

           Mit dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die bereits bisher bestehende Regelung in § 79, welche eine Verpflichtung der Kreditinstitute der öffentlichen Kassen, der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Einbehaltung von gefälschten oder der Fälschung verdächtigen Banknoten und Münzen gegen Ausstellung einer Bestätigung vorsieht, auch auf Wechselstuben, welche nicht unter den Kreditinstitutsbegriff des § 1 Abs. 1 BWG fallen, ausgedehnt. Weiters werden damit Verstöße gegen die Verpflichtung gem. § 79 Abs. 1 zur Einbehaltung von gefälschten oder der Fälschung verdächtigen Banknoten und Münzen als Verwaltungsübertretung normiert und mit einer Geldstrafe geahndet.

 

           Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

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Wien, 2002 03 12

 

 

 

 

          Alfredo ROSENMAIER                                                            Johanna SCHICKER

                Berichterstatter                                                                         Vorsitzende


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 03 14

 

 

 

 

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       SCHRIFTFÜHRUNG                                               PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES