6606 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird
In der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist vorgesehen, dass das umsatzsteuerpflichtige Entgelt bei der grenzüberschreitenden Personenbeförderung aliquot (im Verhältnis der im Inland zurückgelegten Wegstrecke zur gesamten Wegstrecke) ermittelt wird. Nach dem UStG 1994 wird das Entgelt hingegen im Rahmen der sogenannten Einzelbesteuerung ermittelt, also – unabhängig vom tatsächlich geleisteten Entgelt – auf der Grundlage eines kilometerabhängigen Pauschales. Dazu kommt, dass mit dem – von der EU-Kommission vorgegebenen – Wegfall bestimmter Verordnungen (rechtswirksam ab 1. April 2002), mit denen gegenüber bestimmten Staaten der grenzüberschreitende Personenverkehr befreit wird, die bisher geregelte Besteuerung der Umsätze an der Drittlandsgrenze verwaltungsaufwändig wäre; eine Erfassung im Veranlagungsverfahren wäre leichter zu administrieren.
In diesem Sinne soll die Einzelbesteuerung abgeschafft und eine dem EU-Recht entsprechende Besteuerung eingeführt werden. Von der von der EU-Kommission Österreich an sich eingeräumten Ausnahmeregelung soll somit nicht Gebrauch gemacht werden. Die Besteuerung hätte im Wege der Veranlagung zu erfolgen.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. März 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
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Wien, 2002 03 12
Alfredo ROSENMAIER Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 28. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 03 14
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES