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Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Justizausschusses
über den
Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswett-bewerbsbehörde
(Wettbewerbsgesetz - WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das
Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat die Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und einer die Konsistenz mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren wahrenden Anwendung des nationalen (und der dezentralen Anwendung des europäischen) Wettbewerbsrechts, Erreichen einer gesteigerten Effizienz bei der Rechtsdurchsetzung, Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren durch Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde und eine umfassende Novellierung des Kartellgesetzes 1988 zum Ziel.
Im Bereich der Justiz werden die vorgesehenen Maßnahmen personelle Mehrkosten verursachen, und zwar einerseits durch die Einrichtung des Bundeskartellanwalts und andererseits durch einen Mehrbedarf an Richtern beim Kartellgericht; diese Mehrkosten sollten durch Mehreinnahmen an Gerichtsgebühren weitgehend ausgeglichen werden.
Der durch die neuen Aufgaben zusätzlich
entstehende Personalbedarf bei der Bundeswettbewerbsbehörde wird weitgehend
durch Umschichtungen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gedeckt
werden können, der zusätzliche Sachaufwand wird bei zirka 725 000 € liegen.
Artikel IV des gegenständlichen Beschlusses
unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002
mit Stimmenein-helligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss
des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates
unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 03
Anna Schlaffer Ferdinand Gstöttner
Berichterstatterin Vorsitzender
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom
20. März 2002 betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer
Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG) erlassen und das
Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002
geändert werden – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt
– keinen Einspruch zu
erheben.
Wien, 2002 04 05
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES