6618 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

B e r i c h t

des Justizausschusses

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswett-bewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden

 

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat die Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs und einer die Konsistenz mit dem Gemeinschaftsrecht und den Zusammenhang mit Entscheidungen der Regulatoren wahrenden Anwendung des nationalen (und der dezentralen Anwendung des europäischen) Wettbewerbsrechts, Erreichen einer gesteigerten Effizienz bei der Rechtsdurchsetzung, Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren durch Einrichtung der Bundeswettbewerbsbehörde und eine umfassende Novellierung des Kartellgesetzes 1988 zum Ziel.

 

Im Bereich der Justiz werden die vorgesehenen Maßnahmen personelle Mehrkosten verursachen, und zwar einerseits durch die Einrichtung des Bundeskartellanwalts und andererseits durch einen Mehrbedarf an Richtern beim Kartellgericht; diese Mehrkosten sollten durch Mehreinnahmen an Gerichtsgebühren weitgehend ausgeglichen werden.

 

Der durch die neuen Aufgaben zusätzlich entstehende Personalbedarf bei der Bundeswettbewerbsbehörde wird weitgehend durch Umschichtungen im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gedeckt werden können, der zusätzliche Sachaufwand wird bei zirka 725 000 € liegen.

 

Artikel IV des gegenständlichen Beschlusses unterliegt gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Einspruchsrecht des Bundesrates.

 

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmenein-helligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2002 04 03

 

 

  Anna Schlaffer Ferdinand Gstöttner

           Berichterstatterin                                                                                    Vorsitzender


 

 

 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. März 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde (Wettbewerbsgesetz - WettbG) erlassen und das Kartellgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden – soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt – keinen Einspruch zu erheben.

 

 

 

 

Wien, 2002 04 05

 

 

 

 

 

 

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SCHRIFTFÜHRUNG           PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES