6632 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des
Ausschusses für öffentliche Leistung und Sport
über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Mit den im vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates enthaltenen Maßnahmen sollen unter anderem folgende Ziele erreicht werden:
1. Begrenzung der zulässigen Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube. Einführung einer allgemeinen Dienstfreistellung gegen Refundierung des Personalaufwandes an den Bund.
2. Umsetzung der im Zuge des Abschlusses der Arbeitszeitvereinbarung vom 1. Februar 2002 vereinbarten besoldung- bzw. abgeltungsrechtlichen Maßnahmen.
3. Vergleichbarer besoldungsrechtlicher Schutz von Beamten der Dienstklassenschemata mit Leitungsfunktion wie für Beamte der Funktionsgruppenschemata bei großen Organisationsänderungen.
4. Neuerliche Entscheidungsmöglichkeit für einen Übertritt in die Entlohnungsschemata v und h.
5. Ersatz der Ablebensversicherungsverträge für entsendete Personen bei Auslandseinsätzen durch eine gesetzliche Regelung über die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene von im Auslandseinsatz nach dem KSE-BVG zu Tode gekommenen entsendeten Personen.
6. Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl und Einrichtung von Fachausschüssen bei den Oberlandesgerichten Wien, Graz, Linz und Innsbruck für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten, Neuregelung der Zuständigkeiten des für diesen Bereich eingerichteten Zentralausschusses sowie Ermöglichung, dass die Ausschreibungen der Anstaltsleitungsfunktionen durch die jeweiligen Präsidenten der Oberlandesgerichte erfolgen können.
7. Schaffung einer Familienhospizkarenz, wie sie bereits im Bereich der Privatwirtschaft vorgesehen ist, auch für Bundesbedienstete und Landeslehrer.
8. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zum Abschluss einer Gruppenrechtsschutz-versicherung für Beamte des Exekutivdienstes.
Der Ausschuss für
öffentliche Leistung und Sport stellt nach
Beratung der Vorlage am 29. April 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag,
keinen Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 04 29
Mag.
Thomas RAM |
Theodor
BINNA |
Berichterstatter |
Vorsitzender |
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des
Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das
Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das
Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land-
und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz,
das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das
Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das
Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das
Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das
Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen
Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das
Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002), keinen
Einspruch zu erheben.
Wien,
2002 05 03
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN
DES BUNDESRATES