6637 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

 

B e r i c h t

des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Spreng­mittel­gesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung geändert werden (GGBG - Novelle 2001)

 

§ 2 GGBG benennt die Fundstellen der für die Gefahrgutbeförderung geltenden internationalen Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger. Materielle Grundlage für diese Vorschriften bilden, soweit es sich um allen Verkehrsträgern gemeinsame Regelungsbereiche handelt, die für die weltweite Anwendung konzipierten Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter. Änderungen dieser Empfehlungen werden jeweils in einem Zweijahresrhythmus en bloc verlautbart und im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit in einem analogen Zweijahresrhythmus im Rahmen des ADR, RID und anderer internationaler Übereinkommen sowie zusätzlich für den Bereich des Straßen- und Schienenverkehrs in der EU im Rahmen von Richtlinien umgesetzt. Die letzte Änderung, die mit einer umfassenden Umstrukturierung der Texte einherging, erfolgte am 1. Juli 2001.

           Neben der Umsetzung von Änderungen der UN-Empfehlungen und der formalen Neugestaltung der Texte sind im ADR, RID und den Richtlinien neue Definitionen und Bestimmungen über die Pflichten der an der Gefahrgutbeförderung Beteiligten enthalten, die sich nicht mit jenen des geltenden GGBG decken, so dass Anpassungen erforderlich sind.

           Einige Details im GGBG werden im Lichte der beim Vollzug gemachten Erfahrungen geringfügig geändert bzw. redaktionell verbessert.

           Schließlich werden im Schieß- und Sprengmittelgesetz sowie in der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung einige formalrechtlich verbindliche, jedoch weitgehend veraltete Bestimmungen hinsichtlich Beförderung zur Vermeidung von Vollzugsproblemen unter Verweisung auf das GGBG gestrichen.


 

           Der vorliegenden Beschluss des Nationalrates beinhaltet die Änderung der  Kund­machungs­daten von in § 2 GGBG zitierten Vorschriften sowie einiger Details bei der Benennung und Schulung der Sicherheitsberater und der Gefahrgut-Lenkerausbildung; die An­passung von Bestimmungen des GGBG an die inter­nationalen Vorschriften sowie die Streichung der betreffenden Bestimmungen im Schieß- und Sprengmittelgesetz bzw. der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung und eine Verweisung auf das GGBG.

 

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 29. April 2002 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 04 29

 

 

 

Dr. Peter BÖHM Wilhelm GRISSEMANN

Berichterstatter  Vorsitzender


 

DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:

 

 

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 17. April 2002 betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Spreng­mittel­gesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung geändert werden (GGBG - Novelle 2001), keinen Einspruch zu erheben.

 

 

Wien, 2002 05 03

 

 

 

 

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           SCHRIFTFÜHRUNG           PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES