6639 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
B e r i c h t
des Finanzausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 18. April 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Gebührengesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, die BAO und Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Steuerliche Sonderregelung für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften) geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2002)
Wesentliche Anliegen im gegenständlichen Beschluss sind
o das Einkommensteuergesetz;
o die Körperschaftsteuer
o das Umsatzsteuergesetz
o das Gebührengesetz
o das Alkoholsteuergesetz
o das Zollrechts-Durchführungsgesetz und
o die BAO
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates beinhaltet Änderungen in den entsprechenden Abgabengesetzen und eine Anhebung des Nennbetrages, bis zum dem die Ausschüttungen für Beteiligungen an Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften steuerfrei sind. Damit sollen klare gesetzliche Regelungen, vereinfachte Verwaltungsabläufe und verbesserte Förderung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften erreicht werden.
Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 29. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 04 29
Alfredo ROSENMAIER Johanna SCHICKER
Berichterstatter Vorsitzende
DER BUNDESRAT HAT BESCHLOSSEN:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 18. April 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Gebührengesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, die BAO und Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Steuerliche Sonderregelung für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften) geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2002), keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2002 05 03
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SCHRIFTFÜHRUNG PRÄSIDENTIN DES BUNDESRATES